Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 36

1 Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je Gemeinde-

Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staat-

lichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Son-

derabfällen gedeckt werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2.

← Art. 35 Abfallgesetz (AbfG) Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →