712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 36 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 36
1 Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je Gemeinde-
Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staat-
lichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Son-
derabfällen gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2.