Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 35

1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An-

lagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sam-

melwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,

und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer

Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion13 bedarf.

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Abfallgesetz (AbfG)

712.1

2 Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung

sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die

Abfallwirtschaft.

3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der

Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht

Private diese Aufgabe übernehmen.

4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und

Verbrennungsverbots.

5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen

keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden

für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre

Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den

Haushalten.

6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck-

verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies-

sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.I.Nr.0138.2014 · zh (§ 35 AbfG)
Refuse Container Installation Procedure Dispute: Road Law vs. Building Law
Cited in the context of dismissing the argument that there was no need for the container, as municipal waste disposal concepts are not subject to judicial review.