Art. 35 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 35
1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An-
lagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sam-
melwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,
und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer
Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion13 bedarf.
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Abfallgesetz (AbfG)
712.1
2 Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung
sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die
Abfallwirtschaft.
3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der
Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht
Private diese Aufgabe übernehmen.
4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und
Verbrennungsverbots.
5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen
keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden
für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre
Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den
Haushalten.
6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck-
verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies-
sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.