712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 34 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 34
7 1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds
geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den
Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr
mit Sonderabfällen vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder
werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er
selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass-
gabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich
einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren
Einzelheiten durch Verordnung2.
4. Vollzug durch die Gemeinden
Aufgaben
der Gemeinden