Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 34

7 1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds

geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den

Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr

mit Sonderabfällen vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder

werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er

selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass-

gabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich

einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren

Einzelheiten durch Verordnung2.

4. Vollzug durch die Gemeinden

Aufgaben

der Gemeinden

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