Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 30

10 1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte

obliegt der Direktion13.

2 Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundes-

recht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhal-

ten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.

§§ 31-33.11

Altlastenfonds

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