712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 30 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 30
10 1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte
obliegt der Direktion13.
2 Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundes-
recht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhal-
ten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.
§§ 31-33.11
Altlastenfonds