712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 29 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 29
1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie
des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche
Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne
Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch
kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht wer-
den.
2 Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigen-
tumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grund-
eigentümer das Heimschlagsrecht zu.
3 Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Ver-
waltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu
Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betref-
fend die Abtretung von Privatrechten³ ein.
Vollzug
3. Belastete Standorte10