Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 29

1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie

des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche

Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne

Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch

kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht wer-

den.

2 Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigen-

tumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grund-

eigentümer das Heimschlagsrecht zu.

3 Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Ver-

waltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu

Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betref-

fend die Abtretung von Privatrechten³ ein.

Vollzug

3. Belastete Standorte10

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