Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 28

geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig.

Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.

3 Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen

Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.

4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird

Rückgriff genommen.

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