712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 28 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 28
geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig.
Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.
3 Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen
Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.
4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird
Rückgriff genommen.