712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 27 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 27
1 Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponie- Staatliche
halters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Ab- Nachsorge-
schluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die pflicht
Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in
betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.
2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss