Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 27

1 Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponie- Staatliche

halters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Ab- Nachsorge-

schluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die pflicht

Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in

betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.

2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss

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