Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 25

1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei-

ben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirt-

schaftlich nicht erstellen lassen.

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Abfallgesetz (AbfG) 712.1

2 Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kos-

tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau,

Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie

für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.

3 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den

Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz

oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung

einer Abgabe gemäss § 36.

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