712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 25 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 25
1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei-
ben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirt-
schaftlich nicht erstellen lassen.
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Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kos-
tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie
für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.
3 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den
Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz
oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung
einer Abgabe gemäss § 36.