Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 24

1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit

erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.

2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Ein-

zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Sied-

lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein-

zugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.

3 Die Direktion13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle

einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzel-

fall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen

Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage

überlastet oder ausgefallen ist.

← Art. 23 Abfallgesetz (AbfG) Art. 25 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →