712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 24 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 24
1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit
erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Ein-
zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Sied-
lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein-
zugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.
3 Die Direktion13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle
einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzel-
fall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen
Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage
überlastet oder ausgefallen ist.