712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 23 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 23
1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden
ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches
Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.
2 Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und
zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem
die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.
3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.