Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 23

1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden

ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches

Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.

2 Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und

zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem

die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.

3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.

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