712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 22 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 22
Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch
die Direktion13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten
und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet
wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den
Betroffenen zumutbar ist.
III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Abfallplanung und Abfallanlagen