Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 22

Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch

die Direktion13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten

und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet

wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den

Betroffenen zumutbar ist.

III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Abfallplanung und Abfallanlagen

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