712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 21 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 21
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung? die Art der
Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich
festlegen.
2 Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten
Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umwelt-
gerechte Verwertung sichergestellt wird.