Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 20

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- Ausführungs-

und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück- vorschriften

nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver-

packungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengen-

beschränkungen fest.

1.7.14-85

5

Art der

Behandlung

Bahntransport

Abfallkonzept

Standort-

festsetzung und

Zuweisungs-

recht

Kantonale

Anlagen

712.1

Abfallgesetz (AbfG)

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