712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 20 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 20
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- Ausführungs-
und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück- vorschriften
nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver-
packungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengen-
beschränkungen fest.
1.7.14-85
5
Art der
Behandlung
Bahntransport
Abfallkonzept
Standort-
festsetzung und
Zuweisungs-
recht
Kantonale
Anlagen
712.1
Abfallgesetz (AbfG)