712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 2 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 2
1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.
2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit Abfallwirtschaft
dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der
Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt
gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompos-
tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik
so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10
3 Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem
Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt,
angepasst und betrieben.