Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.

2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit Abfallwirtschaft

dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der

Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt

gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompos-

tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik

so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10

3 Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem

Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt,

angepasst und betrieben.

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