Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 19

Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestand- Ablieferungs-

teile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle pflicht

werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den

Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.

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