712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 19 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 19
Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestand- Ablieferungs-
teile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle pflicht
werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den
Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.