712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 18 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 18
¹ Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind Rücknahme-
verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können pflicht
oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme
kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.
2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte
und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus
Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen wer-
den, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für
unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.