Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 18

¹ Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind Rücknahme-

verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können pflicht

oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme

kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.

2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte

und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus

Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen wer-

den, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für

unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.

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