712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 17 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 17
¹ Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge- Abfälle
nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen
die Kosten.
2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver-
meidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und
ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der
Technik anzupassen.
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aus Unter-
nehmungen
5. Weitere Behandlungsvorschriften¹0