Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

¹ Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge- Abfälle

nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen

die Kosten.

2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver-

meidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und

ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der

Technik anzupassen.

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aus Unter-

nehmungen

5. Weitere Behandlungsvorschriften¹0

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