712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 16a : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 16a
9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung
der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.
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Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten
Standorten entsorgt, kann die Direktion¹³ von den Inhabern den Nach-
weis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangs-
zustand insgesamt nicht höher belastet wird.
3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von
der Direktion¹³ erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent-
sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4. Übrige Abfälle