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712.1 ABFGLDLRI CH-ZH

Art. 16a : Abfallgesetz (AbfG)

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Art. 16a

9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung

der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.

4

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten

Standorten entsorgt, kann die Direktion¹³ von den Inhabern den Nach-

weis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangs-

zustand insgesamt nicht höher belastet wird.

3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von

der Direktion¹³ erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent-

sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4. Übrige Abfälle

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