712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 13 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 13
Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anla-
gen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson-
dere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegen-
zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten
Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen.
Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen
gemäss § 26 gewährt werden.
Ablagerungs-
und Verbren-
nungsverbot
Begriffe
II. Behandlung von Abfällen
1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot