Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anla-

gen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson-

dere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegen-

zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten

Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen.

Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen

gemäss § 26 gewährt werden.

Ablagerungs-

und Verbren-

nungsverbot

Begriffe

II. Behandlung von Abfällen

1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot

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