Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 12

1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Kostentragung

Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Ab-

klärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs-

massnahmen.

2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs-

unfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Mass-

nahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen wer-

den.

1.7.14 - 85

3

712.1

Öffentlich-

erklärung

Abfallgesetz (AbfG)

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