712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 12 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 12
1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Kostentragung
Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Ab-
klärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs-
massnahmen.
2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs-
unfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Mass-
nahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen wer-
den.
1.7.14 - 85
3
712.1
Öffentlich-
erklärung
Abfallgesetz (AbfG)