Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche Leistung von

Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheiten

Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen

sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekul-

tivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann

auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-,

Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.

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