712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 10 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 10
Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche Leistung von
Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheiten
Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekul-
tivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann
auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-,
Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.