Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Zweck und

Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Um- Geltungsbereich

weltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflan-

zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche

oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser

und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch

zu verwenden.

2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied-

lungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs-

betrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahr-

zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.

3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern,

die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfäl-

len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.

Grundsätze der

Abfallgesetz (AbfG) Art. 2 →

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