Art. 1 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Zweck und
Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Um- Geltungsbereich
weltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflan-
zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche
oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser
und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch
zu verwenden.
2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied-
lungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs-
betrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahr-
zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.
3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern,
die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfäl-
len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.
Grundsätze der