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712.1 ABFGLDLRI CH-ZH

Abfallgesetz (AbfG) (ABFG)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Zweck und

Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Um- Geltungsbereich

weltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflan-

zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche

oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser

und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch

zu verwenden.

2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied-

lungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs-

betrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahr-

zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.

3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern,

die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfäl-

len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.

Grundsätze der

1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.

2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit Abfallwirtschaft

dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der

Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt

gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompos-

tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik

so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10

3 Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem

Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt,

angepasst und betrieben.

Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Bindung des

Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Gemeinwesens

Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.

1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf Bewilligungs-

zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilli- pflicht

gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser

Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.

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712.1

Abfallgesetz (AbfG)

Aufgaben

der Direktion

2 Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale

Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen

bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs-

bewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein-

gangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die

Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die

Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer

optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungs-

beschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird

befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt-

schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch

angemerkt werden.

13 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion)

erfüllt folgende Aufgaben

a. Sie trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor-

schriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit

dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die

in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.

b. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug

dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten.

c. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organi-

satorischen Weisungen und Richtlinien.

d. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Privaten im Bereich der

Abfallwirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,

und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kanto-

nalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflich-

tungen.

e. Sie kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und

Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahme-

pflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten

Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.

f. Sie erfüllt die Aufgaben der Kantonalen Fachstelle für die Abfall-

wirtschaft.

g. Sie berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der

Abfallwirtschaft.

1 Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden Erhebung

die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben von Daten der

über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.

2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und

Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten

zur Verfügung zu stellen.

3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau-

lichen Behandlung der Daten Rechnung.

1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer

unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die

kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.

2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die

kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers

oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische

Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute

beigezogen.

3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den

Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Abfallwirtschaft

Sicherungs-,

Zwangs-

und Kontroll-

massnahmen

Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche Leistung von

Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheiten

Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen

sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekul-

tivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann

auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-,

Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.

Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte ent- Enteignung

gegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren.

1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Kostentragung

Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Ab-

klärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs-

massnahmen.

2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs-

unfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Mass-

nahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen wer-

den.

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Öffentlich-

erklärung

Abfallgesetz (AbfG)

Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anla-

gen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson-

dere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegen-

zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten

Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen.

Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen

gemäss § 26 gewährt werden.

Ablagerungs-

und Verbren-

nungsverbot

Begriffe

II. Behandlung von Abfällen

1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot

1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien

ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbeson-

dere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile

sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.

2 Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von

bewilligten Anlagen ist verboten.

3 Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfäl-

len ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entste-

hen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das

Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.

Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher,

Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr

bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin

oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu

behandeln sind.

Behandlung

Entsorgung

2. Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle werden, sofern sie nicht separat gesammelt

werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen

Anlagen behandelt.

3. Bauabfälle10

9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung

der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.

4

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten

Standorten entsorgt, kann die Direktion¹³ von den Inhabern den Nach-

weis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangs-

zustand insgesamt nicht höher belastet wird.

3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von

der Direktion¹³ erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent-

sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4. Übrige Abfälle

¹ Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge- Abfälle

nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen

die Kosten.

2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver-

meidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und

ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der

Technik anzupassen.

3 11

4 11

aus Unter-

nehmungen

5. Weitere Behandlungsvorschriften¹0

¹ Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind Rücknahme-

verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können pflicht

oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme

kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.

2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte

und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus

Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen wer-

den, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für

unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.

Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestand- Ablieferungs-

teile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle pflicht

werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den

Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- Ausführungs-

und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück- vorschriften

nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver-

packungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengen-

beschränkungen fest.

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Art der

Behandlung

Bahntransport

Abfallkonzept

Standort-

festsetzung und

Zuweisungs-

recht

Kantonale

Anlagen

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Abfallgesetz (AbfG)

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung? die Art der

Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich

festlegen.

2 Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten

Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umwelt-

gerechte Verwertung sichergestellt wird.

Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch

die Direktion13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten

und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet

wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den

Betroffenen zumutbar ist.

III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Abfallplanung und Abfallanlagen

1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden

ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches

Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.

2 Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und

zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem

die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.

3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.

1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit

erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.

2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Ein-

zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Sied-

lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein-

zugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.

3 Die Direktion13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle

einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzel-

fall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen

Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage

überlastet oder ausgefallen ist.

1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei-

ben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirt-

schaftlich nicht erstellen lassen.

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Abfallgesetz (AbfG) 712.1

2 Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kos-

tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau,

Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie

für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.

3 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den

Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz

oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung

einer Abgabe gemäss § 36.

13 1 Der Kanton kann Massnahmen der Gemeinden und Drit- Förderung

ter im Interesse der umweltgerechten Abfallwirtschaft fördern.

2 Sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine

wirtschaftliche Notwendigkeit bestehen, kann der Kanton an solche

Massnahmen und an Abfallanlagen Subventionen bis zu 75% gewäh-

ren. Diese können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Dar-

lehen, Risikogarantien und Bürgschaften gewährt werden.

2. Deponien

1 Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponie- Staatliche

halters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Ab- Nachsorge-

schluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die pflicht

Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in

betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.

2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss

geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig.

Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.

3 Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen

Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.

4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird

Rückgriff genommen.

1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie

des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche

Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne

Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch

kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht wer-

den.

2 Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigen-

tumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grund-

eigentümer das Heimschlagsrecht zu.

3 Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Ver-

waltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu

Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betref-

fend die Abtretung von Privatrechten³ ein.

Vollzug

3. Belastete Standorte10

10 1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte

obliegt der Direktion13.

2 Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundes-

recht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhal-

ten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.

§§ 31-33.11

Altlastenfonds

7 1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds

geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den

Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr

mit Sonderabfällen vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder

werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er

selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass-

gabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich

einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren

Einzelheiten durch Verordnung2.

4. Vollzug durch die Gemeinden

Aufgaben

der Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An-

lagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sam-

melwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,

und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer

Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion13 bedarf.

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Abfallgesetz (AbfG)

712.1

2 Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung

sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die

Abfallwirtschaft.

3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der

Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht

Private diese Aufgabe übernehmen.

4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und

Verbrennungsverbots.

5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen

keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden

für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre

Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den

Haushalten.

6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck-

verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies-

sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.

1 Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je Gemeinde-

Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staat-

lichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Son-

derabfällen gedeckt werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2.

1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall-

wirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten

zu gewährleisten.

2 Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene

kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebüh-

ren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösun-

gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb,

Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die

übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen

Abgabe.

3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird

der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren-

teil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausge-

wiesen.

4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf-

gelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt

haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver-

bandsgemeinde.

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IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16

Abfallgesetz (AbfG)

Rechtsschutz

a. Rekursinstanz

b. Behörden-

beschwerde

Straf-

bestimmungen

14, 15 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge-

hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

15 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer

kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige

Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

1 Mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in

unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer12

a. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,

b. Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Ge-

setz erlassen wurden, nicht befolgt,

c. als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen

verletzt,

d. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfall-

anlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,

e. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,

f. Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder abla-

gert,

g. Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen

verbrennt.

2 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz sowie dieses Gesetzes sind der Direktion13 mitzu-

teilen.

3 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt

den Statthalterämtern.

Kataster

der belasteten

Standorte,

Einführung

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen10

10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der

belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie

der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten

und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk-

tion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der

belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub-

haft machen können.

10

Abfallgesetz (AbfG)

712.1

2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen

nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belaste-

ten Standorte entschieden ist.

Das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeu-

gen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .8

VI. Inkrafttreten

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Geneh-

migung durch den Bund.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013

(OS 69, 262)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.

Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-

mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen

hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf

hängige Verfahren Anwendung.

1 OS 52, 950.

2 LS 712.11, LS 712.12.

3 LS 781.

4 SR 814.01.

5 SR 814.014; LS 712.444.

6 §§ 1-3; 5-17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46). §§ 4;

18–21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

7 Noch nicht in Kraft.

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Abfallgesetz (AbfG)

8 Text siehe OS 52, 950.

9 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004

(OS 59, 66).

10 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004

(OS 59, 66).

11 Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai

2004 (OS 59, 66).

12 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

15 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;

ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

16 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;

ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

12

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