Abfallgesetz (AbfG) (ABFG)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Zweck und
Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Um- Geltungsbereich
weltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflan-
zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche
oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser
und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch
zu verwenden.
2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied-
lungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs-
betrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahr-
zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.
3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern,
die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfäl-
len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.
Grundsätze der
1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.
2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit Abfallwirtschaft
dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der
Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt
gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompos-
tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik
so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10
3 Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem
Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt,
angepasst und betrieben.
Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Bindung des
Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Gemeinwesens
Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.
1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf Bewilligungs-
zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilli- pflicht
gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser
Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.
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Abfallgesetz (AbfG)
Aufgaben
der Direktion
2 Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale
Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen
bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs-
bewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein-
gangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die
Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die
Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer
optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungs-
beschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird
befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt-
schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch
angemerkt werden.
13 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion)
erfüllt folgende Aufgaben
a. Sie trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor-
schriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit
dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die
in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.
b. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug
dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten.
c. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organi-
satorischen Weisungen und Richtlinien.
d. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Privaten im Bereich der
Abfallwirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kanto-
nalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflich-
tungen.
e. Sie kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und
Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahme-
pflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten
Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.
f. Sie erfüllt die Aufgaben der Kantonalen Fachstelle für die Abfall-
wirtschaft.
g. Sie berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der
Abfallwirtschaft.
1 Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden Erhebung
die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben von Daten der
über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.
2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und
Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten
zur Verfügung zu stellen.
3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau-
lichen Behandlung der Daten Rechnung.
1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die
kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.
2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die
kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers
oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische
Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute
beigezogen.
3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den
Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Abfallwirtschaft
Sicherungs-,
Zwangs-
und Kontroll-
massnahmen
Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche Leistung von
Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheiten
Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekul-
tivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann
auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-,
Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.
Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte ent- Enteignung
gegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren.
1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Kostentragung
Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Ab-
klärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs-
massnahmen.
2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs-
unfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Mass-
nahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen wer-
den.
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Öffentlich-
erklärung
Abfallgesetz (AbfG)
Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anla-
gen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson-
dere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegen-
zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten
Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen.
Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen
gemäss § 26 gewährt werden.
Ablagerungs-
und Verbren-
nungsverbot
Begriffe
II. Behandlung von Abfällen
1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot
1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien
ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbeson-
dere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile
sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.
2 Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von
bewilligten Anlagen ist verboten.
3 Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfäl-
len ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entste-
hen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das
Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.
Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher,
Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr
bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin
oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu
behandeln sind.
Behandlung
Entsorgung
2. Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle werden, sofern sie nicht separat gesammelt
werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen
Anlagen behandelt.
3. Bauabfälle10
9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung
der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.
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Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten
Standorten entsorgt, kann die Direktion¹³ von den Inhabern den Nach-
weis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangs-
zustand insgesamt nicht höher belastet wird.
3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von
der Direktion¹³ erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent-
sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4. Übrige Abfälle
¹ Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge- Abfälle
nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen
die Kosten.
2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver-
meidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und
ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der
Technik anzupassen.
3 11
4 11
aus Unter-
nehmungen
5. Weitere Behandlungsvorschriften¹0
¹ Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind Rücknahme-
verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können pflicht
oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme
kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.
2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte
und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus
Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen wer-
den, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für
unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.
Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestand- Ablieferungs-
teile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle pflicht
werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den
Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- Ausführungs-
und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück- vorschriften
nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver-
packungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengen-
beschränkungen fest.
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Art der
Behandlung
Bahntransport
Abfallkonzept
Standort-
festsetzung und
Zuweisungs-
recht
Kantonale
Anlagen
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Abfallgesetz (AbfG)
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung? die Art der
Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich
festlegen.
2 Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten
Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umwelt-
gerechte Verwertung sichergestellt wird.
Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch
die Direktion13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten
und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet
wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den
Betroffenen zumutbar ist.
III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Abfallplanung und Abfallanlagen
1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden
ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches
Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.
2 Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und
zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem
die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.
3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.
1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit
erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Ein-
zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Sied-
lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein-
zugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.
3 Die Direktion13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle
einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzel-
fall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen
Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage
überlastet oder ausgefallen ist.
1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei-
ben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirt-
schaftlich nicht erstellen lassen.
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Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kos-
tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie
für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.
3 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den
Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz
oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung
einer Abgabe gemäss § 36.
13 1 Der Kanton kann Massnahmen der Gemeinden und Drit- Förderung
ter im Interesse der umweltgerechten Abfallwirtschaft fördern.
2 Sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine
wirtschaftliche Notwendigkeit bestehen, kann der Kanton an solche
Massnahmen und an Abfallanlagen Subventionen bis zu 75% gewäh-
ren. Diese können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Dar-
lehen, Risikogarantien und Bürgschaften gewährt werden.
2. Deponien
1 Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponie- Staatliche
halters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Ab- Nachsorge-
schluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die pflicht
Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in
betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.
2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss
geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig.
Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.
3 Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen
Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.
4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird
Rückgriff genommen.
1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie
des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche
Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne
Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch
kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht wer-
den.
2 Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigen-
tumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grund-
eigentümer das Heimschlagsrecht zu.
3 Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Ver-
waltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu
Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betref-
fend die Abtretung von Privatrechten³ ein.
Vollzug
3. Belastete Standorte10
10 1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte
obliegt der Direktion13.
2 Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundes-
recht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhal-
ten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.
§§ 31-33.11
Altlastenfonds
7 1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds
geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den
Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr
mit Sonderabfällen vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder
werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er
selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass-
gabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich
einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren
Einzelheiten durch Verordnung2.
4. Vollzug durch die Gemeinden
Aufgaben
der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An-
lagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sam-
melwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,
und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer
Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion13 bedarf.
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Abfallgesetz (AbfG)
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2 Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung
sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die
Abfallwirtschaft.
3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der
Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht
Private diese Aufgabe übernehmen.
4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und
Verbrennungsverbots.
5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen
keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden
für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre
Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den
Haushalten.
6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck-
verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies-
sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.
1 Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je Gemeinde-
Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staat-
lichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Son-
derabfällen gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2.
1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall-
wirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten
zu gewährleisten.
2 Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene
kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebüh-
ren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösun-
gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die
übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen
Abgabe.
3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird
der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren-
teil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausge-
wiesen.
4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf-
gelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt
haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver-
bandsgemeinde.
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IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16
Abfallgesetz (AbfG)
Rechtsschutz
a. Rekursinstanz
b. Behörden-
beschwerde
Straf-
bestimmungen
14, 15 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge-
hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
15 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
1 Mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in
unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer12
a. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,
b. Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Ge-
setz erlassen wurden, nicht befolgt,
c. als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen
verletzt,
d. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfall-
anlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,
e. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,
f. Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder abla-
gert,
g. Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen
verbrennt.
2 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz sowie dieses Gesetzes sind der Direktion13 mitzu-
teilen.
3 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt
den Statthalterämtern.
Kataster
der belasteten
Standorte,
Einführung
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen10
10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der
belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie
der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten
und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk-
tion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der
belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub-
haft machen können.
10
Abfallgesetz (AbfG)
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2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen
nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belaste-
ten Standorte entschieden ist.
Das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeu-
gen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .8
VI. Inkrafttreten
rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Geneh-
migung durch den Bund.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-
mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 950.
2 LS 712.11, LS 712.12.
3 LS 781.
4 SR 814.01.
5 SR 814.014; LS 712.444.
6 §§ 1-3; 5-17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46). §§ 4;
18–21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).
7 Noch nicht in Kraft.
1.7.14-85
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8 Text siehe OS 52, 950.
9 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004
(OS 59, 66).
10 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004
(OS 59, 66).
11 Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai
2004 (OS 59, 66).
12 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
16 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
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