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711.534 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, BichelseeBalterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichel-

see-Balterswil sowie die Politische Gemeinde Hagenbuch werden er-

mächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-

biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz-

gesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Ge-

meindeverband zusammenzuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisations-

reglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der

Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt

nach beidseitiger Genehmigung1 in Kraft.

1 Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be-

findet sich in Aadorf.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht

anders vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Thurgau mass-

gebend.

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen

Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit

die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der

gelegenen Sache Anwendung.

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2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer, sowie die den Verbands-

gemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden

Pflichten bleiben vorbehalten.

3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Ab-

wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan-

tons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des

Kantons Zürich ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre

Gemeinden bleibt vorbehalten.

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder

zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern

eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch

ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig

Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder

eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds-

richter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn

Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Kön-

nen sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann eini-

gen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kan-

tons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach

den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines

allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-

rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des

Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-

gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands-

gemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach

den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in

Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich

die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG 711.534

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande-

ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu

verschaffen.

2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und

Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer zu erledigen.

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige

Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehal-

ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

1 OS 55, 100.

2 SR 210.

3 SR 281.1.

4 SR 814.20.

5 Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom Regie-

rungsrat des Kantons Zürich am 3. Februar 1999 genehmigt.

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