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711.533 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische

Gemeinde Altikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb

einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der

eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasser-

reinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen.

Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der

Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 ZGB² eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be-

findet sich in Altikon.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass-

gebend.

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen

Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit

die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der

gelegenen Sache Anwendung.

1. 1. 16-91

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Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau

2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4, sowie

die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-

tons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Ab-

wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan-

tons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kan-

tons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre

Gemeinden bleibt vorbehalten.

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder

zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern

eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch

ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine

Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als

drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die

Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die

Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu

treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines

allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-

rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des

Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-

gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands-

gemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach

den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An-

ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die

Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau

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1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-

dern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu

verschaffen.

2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An-

wendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4

zu erledigen.

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige

Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehal-

ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

1 OS 46, 886 und GS V, 368.

2 SR 210.

3 SR 281.1.

4 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom Regierungsrat

des Kantons Thurgau am 22. August 1978 genehmigt.

1. 1. 16-91

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