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Art. 8 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 8

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und

Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini-

gung³ zu erledigen.

1 OS 40, 511 und GS V, 357.

2 SR 210.

3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat

des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957 genehmigt.

1. 1. 16-91

3

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