711.511
CH-ZH
Art. 7 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Art. 7
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-
dern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu
verschaffen.
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Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
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