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Art. 6 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 6

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen

einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines

Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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