Art. 5 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Art. 5
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder
zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern
eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist,
durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen
als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich
die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist
die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den
Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.