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Art. 5 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 5

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder

zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern

eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist,

durch ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine

Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen

als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich

die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist

die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu

treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.

3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den

Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

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