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Art. 3 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 3

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen

Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit

die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der

gelegenen Sache Anwendung.

2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie

die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-

tons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

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