711.511
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches² eigene
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen
massgebend.
1. 1. 16-91
1
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Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
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