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Art. 2 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 2

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches² eigene

Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen

massgebend.

1. 1. 16-91

1

711.511

Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen

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