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Art. 1 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

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Art. 1

1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen

am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlin-

gen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch-

biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz-

gesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht-

und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zu-

sammenzuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest-

zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die

Regierungen der Vertragskantone.4 Sie tritt nach beidseitiger Geneh-

migung in Kraft.

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen Art. 2 →

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