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711.511 CH-ZH

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen

am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlin-

gen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch-

biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz-

gesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht-

und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zu-

sammenzuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest-

zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die

Regierungen der Vertragskantone.4 Sie tritt nach beidseitiger Geneh-

migung in Kraft.

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches² eigene

Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen

massgebend.

1. 1. 16-91

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Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen

Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit

die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der

gelegenen Sache Anwendung.

2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie

die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-

tons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder

zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern

eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist,

durch ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine

Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen

als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich

die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist

die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu

treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.

3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den

Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen

einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines

Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-

dern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu

verschaffen.

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Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen

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Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und

Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini-

gung³ zu erledigen.

1 OS 40, 511 und GS V, 357.

2 SR 210.

3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat

des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957 genehmigt.

1. 1. 16-91

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