Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen
am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlin-
gen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch-
biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz-
gesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht-
und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zu-
sammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und
Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-
band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest-
zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die
Regierungen der Vertragskantone.4 Sie tritt nach beidseitiger Geneh-
migung in Kraft.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches² eigene
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen
massgebend.
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Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen
Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit
die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie
die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-
tons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der
beteiligten Gemeinden entschieden.
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder
zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern
eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist,
durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen
als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich
die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist
die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den
Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-
den in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen
einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines
Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-
dern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu
verschaffen.
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Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die
Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und
Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini-
gung³ zu erledigen.
1 OS 40, 511 und GS V, 357.
2 SR 210.
3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957 genehmigt.
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