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711.11 KGSCHVOSACOCPE CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

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Art. 2

22 Die Baudirektion

a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien,

b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf-

gaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes betrauten Privaten

aus,

c. ordnet gegenüber den Gemeinden Erstellung, Unterhalt und tech-

nische Verbesserungen von öffentlichen Abwasseranlagen an,

d. verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Auf-

sichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschut-

zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen,

e. kann private Abwasserentsorgungsanlagen als öffentlich erklären,

f. setzt die Grundwasserschutzareale fest,

g. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit

einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.

Regierungsrat

Baudirektion

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