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711.11 KGSCHVOSACOCPE CH-ZH

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) (KGSCHV)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

22 Der Regierungsrat

a. setzt den kantonalen Sanierungsplan fest,

b. bezeichnet auf dem Verordnungsweg Art und Beschaffenheit der

Abwässer, die in öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen.

22 Die Baudirektion

a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien,

b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf-

gaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes betrauten Privaten

aus,

c. ordnet gegenüber den Gemeinden Erstellung, Unterhalt und tech-

nische Verbesserungen von öffentlichen Abwasseranlagen an,

d. verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Auf-

sichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschut-

zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen,

e. kann private Abwasserentsorgungsanlagen als öffentlich erklären,

f. setzt die Grundwasserschutzareale fest,

g. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit

einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.

Regierungsrat

Baudirektion

24 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) AWEL

trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und An-

ordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden.

Insbesondere

a. erfüllt es die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne

der Bundesgesetzgebung,

1. 1. 22-115

1

711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

b. überwacht es die Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträch-

tigungen und Gefährdungen und führt es die systematische, chemi-

sche und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie

beeinflussenden Einwirkungen durch,

c. überwacht und koordiniert es die örtliche und regionale Planung

und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder-

lichen Massnahmen,

d. überwacht es die den Gemeinden und den Privaten gemäss der

Gewässerschutzgesetzgebung auferlegten Verpflichtungen,

e. bewilligt es Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnah-

men, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,

f. bewilligt es Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasser-

absenkungen,

g. bewilligt es Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernut-

zungen,

h. bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kana-

lisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie

die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit

nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind,

i. erlässt es zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständi-

gen Organe der Gemeinden die für den Vollzug notwendigen tech-

nischen und rechtlichen Weisungen und erteilt es die erforderlichen

Instruktionen,

j. bewilligt es Anlagen gemäss §§ 20 und 21,

k. erteilt es die Bewilligung gemäss § 15 Abs. 5 EG GSchG6,

1. erteilt es die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen

sowie Sand oder anderes Material abzubauen,

m. erteilt es Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme

mit einer Bohrtiefe bis 1000 m,

n. erteilt es die Zustimmung zu Vorhaben, für die ein Staatsbeitrag

begehrt wird, und entscheidet es über die Festsetzung und Ausrich-

tung von Staatsbeiträgen,

o. entscheidet es über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,

p. entscheidet es über Streitigkeiten zwischen den Gemeinden betref-

fend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,

q. entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und

Entsorgung der Abwässer,

r. erlässt es Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die

den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder

gefährden, sowie zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,

2

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

s. ordnet es Massnahmen zur Anpassung von Anlagen mit wasser-

gefährdenden Flüssigkeiten an,

t. kontrolliert es die Abwasserreinigungsanlagen und führt es Abwas-

seruntersuchungen durch,

u. genehmigt es die Siedlungsentwässerungsverordnung, die Grund-

wasserschutzzonen und den Generellen Entwässerungsplan der

Gemeinden,

v. setzt es die Gewässerschutzbereiche Au und Ao und die Zuström-

bereiche Zu und Zo fest und erstellt es die Grundwasserkarte, die

Gewässerschutzkarte und den Wärmenutzungsatlas,

w. erlässt es befristete Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Ver-

wirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen

könnten,

x. führt es den Industrie- und Gewerbekataster sowie den Kataster

der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer,

y. führt es eine öffentlich zugängliche Liste der Branchen oder

Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

z. veranlasst es bei Schadenfällen die Tatbestandsaufnahme durch die

Polizei und ordnet es die erforderlichen Sicherungs- und Behe-

bungsmassnahmen an.

24 1 Den Gemeinden obliegt

Gemeinden

a. die Bewilligung für Versickerungen von Niederschlags- und Sicker- a. Abwasser-

wasser und für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser entsorgung

aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in

oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durch-

messer,

b. die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz zur Baubewil-

ligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke,

c. die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung sowie von Mass-

nahmen zur Löschwasserrückhaltung und zur Absicherung von

Güterumschlagplätzen,

d. die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitun-

gen über dem höchsten Grundwasserspiegel,

e. die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts-

und Intensivtierhaltungsbetrieben,

f. das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen

und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwasser-

einleitung in oberirdische Gewässer an das AWEL.

1. 1. 22-115

3

711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

2 Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zustän-

dig

a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c bei Betrieben mit sehr umweltrele-

vanten Prozessen, wenn es sich handelt um

1. Betriebe der Stadt Zürich,

2. störfallrelevante Betriebe,

3. Abfallanlagen;

b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastruktur-

anlagen und bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in proviso-

rischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

3 Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen

zuständig,

a. wenn in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbe-

betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder gemeinde-

eigene Betriebe betroffen sind,

b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturan-

lagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen

Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

23 1 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilli-

gung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegen-

schaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische

Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser.

2 Ausgenommen sind Einleitungen aus

a. städtischen Betrieben,

b. störfallrelevanten Betrieben,

c. Abfallanlagen,

d. übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasser-

schutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an

belasteten Standorten.

3 Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen

bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig.

23 1 Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die

Massnahmen der Stadt Zürich in den Bereichen betrieblicher Umwelt-

schutz in Industrie und Gewerbe sowie Lager- und Betriebsanlagen

mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug ent-

sprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

2 Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen

periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.

1 Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspek- Gewässer-

toren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die schutz-

Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, inspektoren

die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der

gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Ad-

ministrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zuge-

teilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mit-

arbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

2 Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur

Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der

Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.

arbeit

mit anderen

Amtsstellen

12 Das AWEL22 setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Zusammen-

Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berüh-

ren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere

Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL22

in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässer-

schutz berühren.

23 1 Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich

und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu

den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete

Plattform zur Verfügung.

2 Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die

für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in ober-

irdische Gewässer gemäss § 3 lit. x benötigt werden.

Datenaustausch

mit den Städten

Zürich und

Winterthur

Dem Gewässerschutzlaboratorium des AWEL22 obliegt15

a. die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Ge-

wässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, ein-

schliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,

b. die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung

der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich

der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,

c. die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Unter-

suchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnis-

sen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigun-

gen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,

d. die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfall-

stoffen,

Gewässerschutz-

laboratorium

1. 1. 22-115

5

711.11

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

e. Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen

Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des

Gewässerschutzes.

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Aufgaben der

Gemeinden

a. Planungs-

pflicht

b. Baupflicht

c. Beiträge und

Gebühren für

Sanierungs-

leitungen

B. Abwasserreinigung15

15 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungs-

plan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Anderungen des Bauzonen-

planes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und

der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

15 1 Die Gemeinden sind verantwortlich für

a. den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehören-

den Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässe-

rungsplanes,

b. den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,

c. den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Bau-

gebietes.

2 Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anla-

gen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen kön-

nen sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Lei-

tungskaliber berücksichtigen.

3 Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in

der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwoh-

ner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein beson-

deres öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungs-

objekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden

auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.

14 1 Die Gemeinden können von den Grundeigentümern,

die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss

an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen.

Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des

gezogenen Nutzens.

2 Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebüh-

ren bezogen werden.

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasser- d. Betrieb

reinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzu- der Abwasser-

setzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des anlagen,

Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grund- Uferreinigung

stücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher

Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflan-

zen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der

anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Rei-

nigungspflichten privater Anstösser.

1 Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Priva- e. Aufsicht

ten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und Kontrolle

und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbeson-

dere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit

abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kanto-

nalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.

2 Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde

behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor

zu melden.

3 Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind nament-

lich zu bezeichnen und dem AWEL22 bei jeder Änderung bekanntzu-

geben.

15 1 Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von Gesuchs-

§§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz unterlagen

sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständi-

gen Behörde einzureichen.

2 Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit

keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des

Vorhabens beginnen.

§§ 13 a-13 c.16

15 1 Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Ab- Anforderungen

wässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungs- an die

planes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2 Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zent-

Abwasser-

beschaffenheit

rale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den

Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind

vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers

am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.

16

1. 1. 22-115

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711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

Landwirtschaft-

liche Abwässer

15 1 Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie

Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem

öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet

werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss

dem Gewässerschutzgesetz landwirtschaftlich so zu verwerten, dass

öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

2 Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme

tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Be-

trieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde

erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und

Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlager-

anlagen sind zu beachten.

Kontroll-

massnahmen

a. Ankündi-

gung23

1 Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässer-

schutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu

Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und

landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder

Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen beson-

derer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.

2 Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten

zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten

Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs-

und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.

23 1 Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können

fachkundige Dritte beigezogen werden.

2 Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer

Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonde-

ren Bauverordnung I vom 6. Mai 19814 unterstellt werden.

3 Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Kontrollper-

sonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest. Es kann Dritte,

die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiter-

bildungsveranstaltungen verpflichten.

b. Beizug von

Dritten

Anlagen

C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten 20

20 1 Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten

Lageranlagen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebs-

anlagen und Umschlagplätze.

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

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2 Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasser-

anlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von

Hofdünger.

Bewilligungs-

20 1 Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes An-

lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutz- und Melde-

zonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von pflichten in

Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung. Grundwasser-

2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit schutzzonen

einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasser- und -arealen

schutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.

3 Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger An-

lagen ist zu melden.

1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Bewilligungs-

Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von und Melde-

Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als pflichten in

2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für Gewässerschutz-

wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.24 und Zuström-

2 Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem bereichen

Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.

3 Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger An-

lagen ist zu melden.

20 1 Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb Meldepflicht

besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als ausserhalb

450 Litern ist zu melden. besonders

2 Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden. gefährdeter

Bereiche

20 1 Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem Bewilligungs-

AWEL22 einzureichen. gesuche

2 Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anla-

gen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich

a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000,

b. Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,

c. bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detail-

zeichnungen, die über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie

die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen

genügend Auskunft geben.

20 1 Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der An- Geltungsdauer

lage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an einer Bewilli-

gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durch- gung

geführt wird.

1. 1. 22-115

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

2 Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau

eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung

gleichzeitig mit der Baubewilligung.

20 1 Das AWEL22 sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Ab-

nahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige An-

lagen durchführt.

Abnahme

und Inbetrieb-

nahme bewilli-

gungspflichtiger

Anlagen

Meldung

und Inbetrieb-

nahme melde-

pflichtiger

Anlagen

Unterhalt und

Eigenkontrolle

Tankkataster

Überwachung

durch den

Kanton

Sanierung von

Anlagen mit

besonderem

Gefährdungs-

potenzial

2 Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des An-

lageinhabers sowie des AWEL22.

3 Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb

genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die

Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL22 abge-

geben wird.

20 1 Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichti-

ger Anlagen ist dem AWEL22 durch eine Fachperson zu bescheinigen.

2 Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in

Betrieb genommen werden.

20 1 Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwand-

frei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der

Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen

und Reparaturen durchgeführt werden.

2 Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft ein-

zutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.

20 Das AWEL22 führt über die bewilligungs- und meldepflich-

tigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen

auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen.

20 1 Das AWEL22 sorgt für die Überwachung der bewilligungs-

und meldepflichtigen Anlagen.

2 Dem AWEL22 sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen

ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontroll-

heft zu gewähren.

20 Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich

(Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und

Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk

verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL22

kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nach-

weist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet.

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

20 Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforder- Ausführungs-

lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkont- vorschriften

rolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der

Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als

verbindlich erklären.

20 1 Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach Umschlag von

den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter Lagerprodukten

auf der Strasse.

2 Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks

verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit

aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit

der Abfüllsicherung überwacht werden.

3 Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäude-

eigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.

4 Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn

a. der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,

b. der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,

c. kein Tankkontrollheft vorliegt,

d. für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,

e. die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,

f. das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,

g. der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.

Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft Einträge mit

die folgenden Angaben einzutragen

das Datum der Auffüllung,

den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung,

die Menge und die Art des eingefüllten Produktes,

allfällige Überfüllungen oder Mängel,

die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.

Tankkontroll-

heft

19 Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärme- Schutz-

trägern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger massnahmen

verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.

bei Kreisläufen

D. Anlagen zur Erdwärmenutzung 20

19 Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung.

1. 1. 22-115

11

Bewilligungs-

pflicht

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Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

Wärmenutzungs-

atlas

Ausführungs-

vorschriften

Grundsatz

Anforderungen

an Gesuche

Einreichung

der Gesuche

22 1 Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im

Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.

2 Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neus-

ten Stand gebracht.

19 1 Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzu-

reichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die

Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Ab-

nahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische

Normen als verbindlich erklären.

2 Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirek-

tion von der Bewilligungspflicht nach § 35 auf dem Verordnungsweg

befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen.

§§ 38-49.18

E. Subventionen 15

15 Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung

von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an

andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur

Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der

mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewäs-

serschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem AWEL22 einzureichen.

15 1 Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit

einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Termin-

programm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorha-

bens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kos-

tenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der

Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilli-

gung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im

Doppel einzureichen.

2 Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzurei-

chen.

3 Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung

und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller gene-

reller Entwässerungsplan vorliegt.

15 1 Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf

erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträg-

lich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.

12

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

2 Das AWEL22 kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vor-

zeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise

zustimmen.

15 1 Das AWEL22 prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweck- Prüfung

mässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die der Gesuche

geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen

Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grund-

sätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergän-

zungen.

2 Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe

der Subvention bekannt gegeben.

15 Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Öffentliches

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz liegt insbesondere dann vor, Interesse

wenn

a. hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungs-

sicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind,

b. aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für

notwendige Anlagen gefunden wird,

c. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien

aufdrängt,

d. die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnis-

mässig hoch ausfallen würden.

15 An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Aus- und

Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Perso- Weiterbildung

nen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Aus-

gaben gewährt werden.

§§ 58-60.16

15 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- Beitrags-

beiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen begrenzung

beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird

sie entsprechend herabgesetzt.

§§ 63-66.16

13

1. 1. 22-115

13

711.11

F. Schlussbestimmungen

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

Zuwider-

handlungen

Gebühren

Inkrafttreten

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf

erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach

den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz

bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes, des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz bleiben vorbehalten.

26 Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verord-

nung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung

zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19935 und Schreib-

gebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungs-

behörden vom 30. Juni 19663 und der Gebührenordnung der Gemein-

den erhoben.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amts-

blatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat10 auf den vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Auf den gleichen

Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebinde-

lager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation

und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom

6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtauf-

bereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007

(OS 63, 2)

Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. De-

zember 2007 bestehenden einwandigen erdverlegten Tankanlagen sind

unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson

zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätes-

tens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen.

14

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

711.11

Anhang¹6

¹ OS 45, 460 und GS V, 333.

2 Obsolet.

3 LS 682.

4 LS 700.21.

5 LS 710.2.

6 LS 711.1.

7 SR 311.0.

8 SR 814.20.

9 In Kraft seit 1. Juli 1975.

10 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.

11 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit

1. April 1987.

12 Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April

1987.

13 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1991.

14 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

15 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

16 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli

2005.

17 Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März

2006.

18 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; ABI 2007, 380). In

Kraft seit 1. April 2007.

19 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABI 2007, 2376). In

Kraft seit 1. April 2008.

20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABI 2007, 2376). In

Kraft seit 1. April 2008.

21 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

22 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

23 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABI 2013-06-07). In

Kraft seit 1. August 2013.

24 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABI2013-06-07). In Kraft

seit 1. August 2013.

1. 1. 22-115

15

711.11

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

25 Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240;

ABI 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

26 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 320; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

27 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 611; ABI 2021-11-05).

In Kraft seit 1. Januar 2022.

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