Art. 7 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Art. 7
1 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kont- rolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bun- des und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügun- gen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für
a. den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen,
b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§ 34 ff.,
c. die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontrolle,
d. die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer,
e.15 den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnun- gen.
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Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1