711.1
EGGSCHGLILPEAUXLILPAC
CH-ZH
Art. 39 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Art. 39
1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Bekannt-
Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach machung und
ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie
den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.25
2 Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche Ao und
Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen
ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vor-
genommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Ver-
hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.
Parteirechte