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711.1 EGGSCHGLILPEAUXLILPAC CH-ZH

Art. 39 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

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Art. 39

1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Bekannt-

Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach machung und

ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie

den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.25

2 Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche Ao und

Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen

ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vor-

genommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Ver-

hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.

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