711.1
EGGSCHGLILPEAUXLILPAC
CH-ZH
Art. 32 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Art. 32
Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind Eigentums-
berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum eingriffe
einzugreifen.