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711.1 EGGSCHGLILPEAUXLILPAC CH-ZH

Art. 32 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

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Art. 32

Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind Eigentums-

berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum eingriffe

einzugreifen.

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