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711.1 EGGSCHGLILPEAUXLILPAC CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

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Art. 3

21 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) b. Direktion

erfüllt folgende Aufgaben

a. Sie trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide

und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig

erklärt werden.

b. Sie überwacht und koordiniert die örtliche und regionale Planung

und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder-

lichen Massnahmen.

c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen

Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes.

d. Sie überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten

gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des

Kantons auferlegten Verpflichtungen.

1.1.18-99

1

711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

e. Sie verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässer- schutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebieten. Die Kosten sind von der Ge- meinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann.

f. Sie trifft bei Missständen und drohender Gefahr die nötigen Mass- nahmen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die recht- lichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten werden den Ver- ursachern überbunden.

g. Sie berät die Gemeinden in Angelegenheiten des Gewässerschutzes.

h. Sie erfüllt die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung.

i. Sie unterhält ein Gewässerschutzlaboratorium, das die systema- tischen, chemischen und biologischen Untersuchungen der Gewäs- ser und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Un- tersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchführt.

§§ 4 und 5.22

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