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711.1 EGGSCHGLILPEAUXLILPAC CH-ZH

Art. 2 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

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Art. 2

1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug Aufgaben

der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.

a. Regierungs-

2 Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Ent- rat21

scheide.

3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren

für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung

über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmi-

gungen usw.).

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