711.1
EGGSCHGLILPEAUXLILPAC
CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Art. 2
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug Aufgaben
der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.
a. Regierungs-
2 Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Ent- rat21
scheide.
3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren
für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung
über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmi-
gungen usw.).