Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) (EGGSCHG)
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Zweck
Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz die Reinheit des Was-
sers zu erhalten und zu verbessern.15
2 Zum Schutz der ober- und unterirdischen natürlichen und künst-
lich geschaffenen öffentlichen und privaten Gewässer sind diejenigen
Massnahmen zu ergreifen, die geboten sind, um bestehende Verun-
reinigungen zu bekämpfen, neue schädliche Vorkehren zu verhindern
und Gefährdungen vorsorglich zu beheben.
3 Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige
Erhaltung des Wassers unterstellt.
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug Aufgaben
der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.
a. Regierungs-
2 Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Ent- rat21
scheide.
3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren
für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung
über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmi-
gungen usw.).
21 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) b. Direktion
erfüllt folgende Aufgaben
a. Sie trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide
und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig
erklärt werden.
b. Sie überwacht und koordiniert die örtliche und regionale Planung
und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder-
lichen Massnahmen.
c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen
Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes.
d. Sie überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten
gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des
Kantons auferlegten Verpflichtungen.
1.1.18-99
1
711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
e. Sie verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässer- schutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebieten. Die Kosten sind von der Ge- meinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann.
f. Sie trifft bei Missständen und drohender Gefahr die nötigen Mass- nahmen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die recht- lichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten werden den Ver- ursachern überbunden.
g. Sie berät die Gemeinden in Angelegenheiten des Gewässerschutzes.
h. Sie erfüllt die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung.
i. Sie unterhält ein Gewässerschutzlaboratorium, das die systema- tischen, chemischen und biologischen Untersuchungen der Gewäs- ser und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Un- tersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchführt.
§§ 4 und 5.22
14
c. Gemeinden21
1 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kont- rolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bun- des und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügun- gen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für
a. den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen,
b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§ 34 ff.,
c. die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontrolle,
d. die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer,
e.15 den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnun- gen.
2
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
1 Wer Vorkehren treffen will, welche die Güte des Wassers Bewilligungs-
beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern pflicht
könnten, hat eine kantonale Bewilligung einzuholen. Der Regierungs-
rat legt durch Verordnung die Zuständigkeiten fest. Er kann die Be-
fugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden über-
tragen.
2 Bewilligungen sind mit den im Interesse des Gewässerschutzes
gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig ver-
fügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
1 Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Ersatzvornahme
Kantons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ist die
Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes
innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme
zulasten des Pflichtigen anzuordnen.
2 Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht
vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen
durchführen zu lassen.
Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohen- Unmittelbarer
den Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatz- Zwang
vornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie
Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter
Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder
Bewerbungsverbot usw., zu verfügen. Solche Zwangsmassnahmen sind
auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschrän-
ken. Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Ge-
fährdung Verantwortlichen zu tragen.
Soweit dem Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen im Sinne Enteignung
dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungs-
rat das Enteignungsrecht gewähren. Massgebend ist die kantonale
Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten.
1 Die Direktion21 kann die Bewilligung für Vorkehren, wel- Sicherheits-
che die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleis- leistung
tung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die
Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im Übrigen kann der
Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden,
wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismäs-
sig hohen Kosten zu rechnen ist.
1.1.18-99
3
711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
2 Die Direktion21 kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass
die sichergestellten Mittel zur Schaffung des vorschriftsgemässen Zu-
standes zu verwenden sind, wenn der Bewilligungsinhaber innert der
angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
II. Ableitung und Reinigung der Abwässer
Genereller Ent-
wässerungsplan
21 1 Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen
Generellen Entwässerungsplan, welcher der Genehmigung der Direk-
tion bedarf.
Baupflicht
und Unterhalt
2 Der Generelle Entwässerungsplan ist laufend nachzuführen.
3 Öffentliche und private Abwasseranlagen sind in Übereinstim-
mung mit dem Generellen Entwässerungsplan zu erstellen.
1 Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der
Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Rei-
nigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen
Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu
erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Die Direk-
tion21 kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhal-
ten.
2 Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur
Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb
des im Generellen Entwässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn
diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen
oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.21
3 Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation
können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der
Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden. Die
Nebenleitungen sind mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde
zu überführen.
4 Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der
einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten
sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und
Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerb-
licher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.
5 Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative
oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwasser-
einleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge haben, sowie Mass-
nahmen an Abwasserreinigungsanlagen, die Reinigungs- und Schlamm-
behandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen,
bedürfen einer Bewilligung der Direktion21.16
4
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
¹ Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reini- Mitbenützung
gung von Abwässern dienen, können verpflichtet werden, Dritten gegen
angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestat-
ten.
² Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung
nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungs-
verfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von
Privatrechten befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren
die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in
diesem Fall auf Verlangen des Abtretungspflichtigen eine von der Schät-
zungskommission festzusetzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders
schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde
dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädi-
gungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.
¹ Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Anschluss-
Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reini- bewilligung
gungsanlagen.
² Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Ab-
wässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dür-
fen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen
sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen nach den Anordnungen
der Direktion²¹ auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.
Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Kanalisations-
Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verord- verordnungen
nungen, die der Genehmigung durch die Direktion²¹ bedürfen.
zu Bau-
Vor Erteilung einer Baubewilligung für ausserhalb der Bau- Anhörung
zonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation ange-
schlossen werden oder von denen keine Abwässer anfallen, muss die bewilligungen
Direktion²¹ angehört werden.
¹ Jede andere Art der Abwasserbeseitigung als der Anschluss
an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen bedarf
der Bewilligung der Direktion²¹.
2 Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an
das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen ange-
schlossen werden können oder für deren Abwässer die zentrale Reini-
gung nicht geeignet ist, ordnet die Direktion²¹ die besondere Art der
Behandlung an.
3 Die Direktion²¹ oder der Gemeindevorstand²⁶ kann anordnen, dass
private Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen auf Kosten der Eigen-
tümer durch Organe der kantonalen oder Gemeindefachstellen betrie-
ben und kontrolliert werden.
Andere Arten
der Abwasser-
beseitigung
1.1.18-99
5
711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
1 Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne
im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz⁹.
2 Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der
wesentlichen Sanierungsmassnahmen fest.
3 Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen
Gewässerschutzorganen als Richtlinie für die Anordnung öffentlicher
und privater Massnahmen zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse.
Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.
4 Die Direktion21 kann Termine, die in Sanierungsplänen festgelegt
sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Mass-
nahmen anordnen, wenn Missstände dies erfordern. Sie kann kleinere
Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören
der Gemeinde selbst vornehmen.
1 Die Sanierungspläne der Gemeinden haben die von den
Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder Anlageeigentümern
zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundes-
gesetzgebung über den Gewässerschutz zu enthalten. Sie bedürfen
der Genehmigung durch die Direktion21.
2 Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ihrer Sanierungs-
pläne rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. In den Sanierungs-
plänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den
Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Be-
willigung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die
Grund- und Anlageneigentümer.
§§ 23-28.14
IV. Schadendienste, insbesondere Ölwehr
1 Um Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern
bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, wer-
den Schadendienste geschaffen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und den Einsatz
der Schadendienste durch Verordnung5. Im Übrigen organisieren sich
die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse selbst.
Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanla-
gen, Fabrikbetriebe usw. kann die Direktion21 im Einvernehmen mit
den zuständigen Behörden oder Betriebsleitungen besondere Rege-
lungen treffen.
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Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
1 Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizei- Pflichten
posten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan
obliegt.
2 Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindäm-
mung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren
Massnahmen zu treffen.
Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind Eigentums-
berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum eingriffe
einzugreifen.
1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Kostentragung
Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen erfor-
derlichen Massnahmen.
2...20
V. Grundwasserschutz
21 1 Die Festlegung der Gewässerschutzbereiche, Zuström- Gewässer-
bereiche sowie der Grundwasserschutzzonen und -areale richtet sich schutzbereiche
nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
2 Die Gewässerschutzbereiche Ao und Au, die Zuströmbereiche
Zo und Zu sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Direk-
tion nach Anhören der interessierten Gemeinden und die Grundwas-
serschutzzonen vom Gemeindevorstand26 festgelegt.
3 Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässer-
schutzkarte und eine Erdwärmesondenkarte, die laufend den neuen
Erkenntnissen anzupassen sind.
21 1 Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen Grundwasser-
beschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. schutzzonen
Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeindevorstand26 die a. Festsetzung
erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehöri-
gen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Be-
hörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen
einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Stand-
ortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die
interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu.
2 Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschrif-
ten sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung ein-
zureichen.
1.1.18-99
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711.1 Einführunggesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
3 Die Direktion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutz-
zonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine
öffentlichen Interessen bestehen.
4 Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der
Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, kann die
Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigen-
tümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen
von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches
Interesse besteht.
5 Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung,
für die noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Direktion um ein
auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nach-
gesucht werden, welche die Verwirklichung der Schutzzone verunmög-
lichen oder beeinträchtigen könnten.
b. Schutz-
vorschriften
Grundwasser-
schutzareale
Kantonale
Bewilligung
21 1 Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in
eine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Die Schutz-
vorschriften richten sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des
Bundes.
2 Der Gemeindevorstand26 ordnet die erforderlichen Schutzmass-
nahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der
örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Direktion erlässt die not-
wendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im
Grundbuch angemerkt werden.
1 Die Direktion21 setzt nach Anhören der interessierten
Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige
künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und
ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen er-
forderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Was-
serversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen.
Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch ange-
merkt werden.
2 In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt,
Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden,
die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder
Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
21 1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen
mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil-
ligung.
2 Der Regierungsrat kann für untergeordnete Fälle Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht vorsehen und Meldepflichten einführen.
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Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Bekannt-
Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach machung und
ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie
den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.25
2 Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche Ao und
Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen
ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vor-
genommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Ver-
hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.
Parteirechte
1 Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutz- Kostentragung
arealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Inte-
ressierten zu tragen.
2 Bei vorsorglichen Ausscheidungen kann die Direktion21 die Kos-
ten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und An-
reicherungsanlagen abwälzen.
1 Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material Material-
bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder entnahme
wiederkehrende Gebühr erhoben.
2 Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht
zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im
Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wieder-
herstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuord-
nen.
VI. Beiträge und Gebühren
13 1 Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Mehrwerts-
Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, beiträge
haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.
2 Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwer-
tes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens
auf deren halben Wert angesetzt werden.
a. Leistungs-
pflicht
1 Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts- b. Verfahren
beiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von
Privatrechten vorgeschriebenen Verfahren erhoben.
2 Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte
abzutreten, so wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehr-
wertsbeitrag verrechnet.
1.1.18-99
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711.1
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
3 Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung
der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht
besteht.
c. Fälligkeit
1 Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in
der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung
von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen
Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens
jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen.
2 Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse
des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt
werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des
Ablaufes der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher
Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu
verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist
dahin, wird die Stundung widerrufen.
Gebühren
15 1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall-
beseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebüh-
ren.
2 Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und
Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Ver-
zinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der
Abwasserbeseitigung.
Kostenbeteili-
gungen von
Gemeinwesen
23 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem an-
deren Gemeinwesen, das aus einer Gewässerschutzmassnahme einen
besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten ver-
langen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kos-
ten eigener Schutzmassnahmen.
Förderung
VII. Staatsbeiträge
1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann der
Kanton21
a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewäs-
serschutzes fördern,
b. Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung bis zu
75% der anrechenbaren Kosten subventionieren.
2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko-
garantien oder Bürgschaften gewährt werden.
10
§§ 47-50.18
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
1 Der Regierungsrat kann private Unternehmungen zur Öffentlich- erklärung
Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von § 46 als öffent-
liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösse-
ren Personenkreis dienen sollen.
2 Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmungen
durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrech-
ten eingeräumten Rechte zu.17
VIII. Schlussbestimmungen
25 1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz- Rechtsschutz
gesetzes vom 24. Januar 19918 und dieses Gesetzes ergehen, können a. Rekursinstanz
mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
24 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer b. Behörden-
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige beschwerde
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Straf-
Erlasse und gestützt darauf ergangene Verfügungen verstösst, wird un- bestimmung
ter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Gewässer-
schutzgebung des Bundes mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt
der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.19
2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte
und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässer-
schutzgebung des Bundes.
4 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und
Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im
Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
5 Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen.
Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestim- Aufhebung
mungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . .11
bisherigen
Rechts
(Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 /2. Juli 1967 wird wie folgt ge- bisherigen
ändert:...11
Rechts
a. Wassergesetz
1.1.18-99
11
711.1
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
b. EG zum ZGB
Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . .11
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes
erforderlichen Vorschriften5.
2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemein-
same Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-
men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch den Bundes-
rat12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft10.
Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004
(OS 59, 495)
Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten § 46 ein-
gereicht werden, gilt das bisherige Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-
mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 45, 441 und GS V, 318.
2 LS 131.1.
3 LS 175.2.
4 LS 700.1.
5 LS 711.11.
6 LS 781.
12
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
7 SR 311.0.
8 SR 814.20.
9 SR 814.20ff.
10 In Kraft seit 1. Juli 1975.
11 Text siehe OS 45, 458.
12 Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
13 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In
Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
14 Aufgehoben durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In
Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
15 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft
seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
16 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 495).
17 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 495).
18 Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 495).
19 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
20 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Kon-
zept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABI 2008, 383). In
Kraft seit 1. Juni 2009.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
23 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
25 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99
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