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Art. 5 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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Art. 5

Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie-

ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich-

tet.

§6.

Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im

Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen

Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung

erheblich sind.

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