710.6
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
Art. 5
Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie-
ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich-
tet.
§6.
Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im
Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen
Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung
erheblich sind.