710.6
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
Art. 4
1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für
Störfallvorsorge.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions-
und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.
Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
1. 1. 12-75
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Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung