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710.6 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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Art. 4

1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für

Störfallvorsorge.

2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions-

und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.

Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

1. 1. 12-75

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710.6

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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