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Art. 3 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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Art. 3

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehör-

den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung

und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der

Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den

Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach-

stelle.

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