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Art. 2 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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Art. 2

1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss

der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt-

lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer

Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.

2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande-

rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal-

ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz-

planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für

die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan-

denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.

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