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CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
Art. 2
1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss
der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt-
lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer
Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.
2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande-
rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal-
ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz-
planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für
die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan-
denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.