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Art. 1 : Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

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Art. 1

3 1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.

2 Kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge ist das Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen

an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen

wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des

Strassenbaus, der Polizei, des Arbeitnehmerschutzes, des Gesundheits-

wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An-

ordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden.

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung Art. 2 →

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