Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
3 1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.
2 Kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge ist das Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen
an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen
wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des
Strassenbaus, der Polizei, des Arbeitnehmerschutzes, des Gesundheits-
wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An-
ordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden.
1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss
der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt-
lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer
Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.
2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande-
rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal-
ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz-
planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für
die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan-
denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.
Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehör-
den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung
und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der
Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den
Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach-
stelle.
1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für
Störfallvorsorge.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions-
und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.
Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
1. 1. 12-75
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710.6
Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie-
ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich-
tet.
§6.
Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im
Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen
Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung
erheblich sind.
Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch
den Bund² am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird
die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai
1992 aufgehoben.
2
1 OS 55, 598.
2 Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.
3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 985; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. Januar 2012.