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710.6 CH-ZH

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

3 1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.

2 Kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge ist das Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen

an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen

wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des

Strassenbaus, der Polizei, des Arbeitnehmerschutzes, des Gesundheits-

wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An-

ordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden.

1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss

der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt-

lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer

Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.

2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande-

rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal-

ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz-

planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für

die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan-

denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehör-

den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung

und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der

Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den

Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach-

stelle.

1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für

Störfallvorsorge.

2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions-

und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.

Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

1. 1. 12-75

1

710.6

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie-

ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich-

tet.

§6.

Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im

Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen

Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung

erheblich sind.

Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch

den Bund² am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird

die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai

1992 aufgehoben.

2

1 OS 55, 598.

2 Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.

3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 985; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

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