710.5
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CH-ZH
Art. 5 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
Art. 5
1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent-
scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei-
lung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Um-
weltschutzfachstelle.
2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über
die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei-
lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent-
scheide an die Gesuchstellenden mit.