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710.5 EVUVPOEEIEOIVIAEVUVPEIE CH-ZH

Art. 5 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

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Art. 5

1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent-

scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei-

lung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Um-

weltschutzfachstelle.

2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über

die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei-

lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent-

scheide an die Gesuchstellenden mit.

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