710.5
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CH-ZH
Art. 4 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
Art. 4
Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange-
hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die
KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale
Stellungnahme vorbereitet.