Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 EVUVPOEEIEOIVIAEVUVPEIE CH-ZH

Art. 4 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange-

hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die

KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale

Stellungnahme vorbereitet.

← Art. 3 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →