Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 EVUVPOEEIEOIVIAEVUVPEIE CH-ZH

Art. 3 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu

beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll-

ständig sind.

2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu

einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.

3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei-

tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel

innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter-

lagen eingefordert.

4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif-

ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht.

Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.

Umweltschutz

Beurteilung

nach Art. 13

UVPV

1. 1. 12-75

1

710.5

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die

KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt

der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun-

gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und

Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin-

gungen beantragen.

← Art. 2 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →