Art. 3 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
Art. 3
1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu
beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll-
ständig sind.
2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu
einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei-
tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel
innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter-
lagen eingefordert.
4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif-
ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht.
Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.
Umweltschutz
Beurteilung
nach Art. 13
UVPV
1. 1. 12-75
1
710.5
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die
KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt
der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun-
gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und
Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin-
gungen beantragen.